Kostenfestsetzung

Autor: Felix Koehl

Für die Fahrtenbuchauflage werden Kosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fällig, die ebenfalls im Bescheid festgesetzt werden.

Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung

Einschlägig sind § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG, §§ 1, 3, 4 GebOSt i.V.m. Nr. 252 der Anlage 1 zur GebOSt.

Rahmengebühr

Danach ist für Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs einschließlich der Prüfung der Eintragung ein Gebührenrahmen von 21,50 Euro-200 Euro vorgesehen.

Die im Einzelfall angemessene Gebühr muss von der Behörde nach dem in § 9 VwKG verankerten Grundsatz des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung bestimmt werden. Eine detaillierte Kostenberechnung wird von der Rechtsprechung nicht gefordert (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1993 - , Buchholz 442.10 § Nr. 6). Wenn beispielsweise bei einem angenommenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand eine , genügt es regelmäßig, den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden Bemessungsgesichtspunkte zu nennen (VG Cottbus, Urt. v. 11.09.2007 - ). Wenn die Behörde die mit der Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs verbundenen Tätigkeiten der Verwaltung sowie die zugrunde zu legenden Mindeststundensätze für die Personalkosten benennt, ist das nach der Rechtsprechung ebenfalls akzeptabel, wenn die Hälfte des vorgesehenen Gebührenrahmens nicht überschritten wird (VG Oldenburg, Urt. v. 06.07.2011 - , ZfS 2011, , 600).