Autor: Koehl |
Die EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten haben in ihren Führerscheinrichtlinien geregelt, dass sie von ihnen erteilten Fahrerlaubnisse bzw. ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkennen. Dieser Grundsatz findet sich in § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV. Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
Im Unionsrecht wird unterschieden zwischen dem Ausstellermitgliedstaat (derjenige, der die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ausgestellt hat) und dem Aufnahmemitgliedstaat (derjenige, in dem der Betroffene mit seiner ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen will und der nicht der Ausstellermitgliedstaat ist).
EU-Staaten sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
EWR-Staaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
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