Autor: Felix Koehl |
Entscheidend ist die Höhe des Streitwerts, der für die anwaltlichen Gebühren maßgeblich ist (§ 52 GKG, § 23 RVG). Im Widerspruchsverfahren orientiert sich der Streitwert an demjenigen, der von den Gerichten festgesetzt wird.
Die Streitwertfestsetzung wird in der Praxis von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich werden die Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung betroffen sind, zusammengerechnet. In aller Regel orientieren sich die Gerichte am
2.500 Euro für die Klassen A1, A2, AM, L und T; |
5.000 Euro für die Klassen A, B, C1 und D1 und |
7.500 Euro für die Klassen C und D. |
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