Autor: Felix Koehl |
Der Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die sonstigen Verfügungen im Bescheid suspendiert würden. In der Praxis ordnet die Behörde jedoch immer - soweit nicht bereits kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit besteht - die sofortige Vollziehung an, so dass gleichzeitig mit dem Widerspruch ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden muss.
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