Allgemeines zu Verkehrsunterricht

Autor: Felix Koehl

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen (§ 48 StVO).

Zwar ist die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht in der Praxis nicht gerade häufig. Beispielsweise hat jedoch der 55. Deutsche Verkehrsgerichtstag die Empfehlung ausgesprochen, das Mittel des Verkehrsunterrichts wieder intensiver zu nutzen, um insbesondere die Unfallursache Smartphone stärker in das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu rücken.

Einordnung des Verkehrsunterrichts