Die Voraussetzungen zur Anordnung von Verkehrsunterricht

Autor: Felix Koehl

Die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift

Die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften ist Tatbestandsvoraussetzung der Vorladung. In dieser müssen die Tatsachen angegeben werden, in denen die Zuwiderhandlung erblickt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Verstoß schuldhaft begangen wurde (BGH, Beschl. v. 07.07.1966 - 4 StR 643/65, BGHSt 21, 135). Die Vorladung ist unabhängig von einer Ahndung der Zuwiderhandlung im Straf- oder Bußgeldverfahren (BGHSt 21, 135). Sie ist nicht auf Kraftfahrer beschränkt, sondern richtet sich auch gegen den Halter oder dessen verantwortlichen Beauftragten (HessVGH, VM 1975, 102); auch Fußgänger und Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen ist, dürfen vorgeladen werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, StVO, 26. Aufl. 2020, § 48 Rdnr. 3).

Es muss feststehen, dass ein Verkehrsverstoß begangen wurde.

Art des Verkehrsverstoßes