Stehendes Hindernis

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw-Fahrer fuhr auf ein stehendes Fahrzeug auf. - Bei Auffahrunfällen durch den nachfolgenden Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das nachfahrende Fahrzeug den Unfall durch mangelnden Sicherheitsabstand oder zu hohe Geschwindigkeit herbeigeführt hat (LG Mönchengladbach, Urt. v. 29.05.2009 - 11 O 240/08, SP 2010, 141; AG Köln, Urt. v. 24.04.2012 - 267 C 198/11, SP 2012, 430).

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Ein Pkw-Fahrer blieb mit seinem Fahrzeug im Tunnel einer Stadtautobahn liegen, auf welches ein anderer Verkehrsteilnehmer auffuhr. Auch bei Unfällen durch Auffahren, die sich auf einer Autobahn ereignen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Denn grundsätzlich hat der nachfolgende Kraftfahrer den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug generell so zu wählen, dass er vor einem durch den Vorausfahrenden verdeckten Hindernis selbst dann anhalten kann, wenn dieser Vorausfahrende, ohne zu bremsen, unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt. Der Anscheinsbeweis kann nur dadurch erschüttert werden, wenn der Auffahrende nachweist, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit dem Auffahrenden die konnte, ferner dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (KG, Urt. v. 30.09.2002 - , VRS 104, ).