Allgemeines

Autor: Stephan Schröder

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Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Auffahrende beweist, dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Allerdings reicht die bloße Möglichkeit grundlosen Bremsens nicht aus (OLG Köln, Urt. v. 23.06.1995 - 19 U 48/95, VersR 1996, 248; LG Saarbrücken, Urt. v. 04.10.2019 - 13 S 69/19, zfs 2019, 197). Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann beispielsweise dann erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der nötigen Gewissheit i.S.d. § 286 ZPO bewiesen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2018 - 7 U 70/17, BeckRS 2018, 22721) oder wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (OLG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2022 - 7 U 51/22, NJW 2023, 370).

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Wer . Der Anscheinsbeweis wird nur dadurch erschüttert, wenn ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs "ruckartig" - etwa in Folge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (BGH, Urt. v. 09.12.1986 - , VersR 1987, ; BGH, Urt. v. 16.01.2007 - , SP 2007, ).