Allgemein

Autor: Stephan Schröder

1

An einem Zusammenhang des Unfalls mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden kann es fehlen, wenn der Vorausfahrende nach dem Fahrstreifenwechsel zunächst über eine längere Strecke beschleunigt und erst dann sein Fahrzeug abgebremst hat. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wird dann nicht entkräftet (KG, Urt. v. 06.02.1997 - 12 U 5521/95, VersR 1998, 518).

2

Der Anspruchsteller fuhr über den Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur der Autobahn ein. Dort wechselte er auf die Überholspur. Dort kam es mit einem von hinten heranfahrendem Fahrzeug zum Zusammenstoß. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wird entkräftet, wenn der auf die Autobahn einfahrende Kraftfahrer von dem Beschleunigungsstreifen in einem Zug auf die Überholspur wechselt, ohne sich zunächst in den Verkehrsfluss auf der rechten Fahrspur einzuordnen (LG Gießen, Urt. v. 15.05.1996 - 1 S 33/96, VersR 1997, 128).

3

Ein Pkw-Fahrer fuhr über eine schraffierte Fläche hinweg auf die Fahrspur eines anderen Verkehrsteilnehmers, wodurch dieser zu einer Ausweichreaktion gezwungen wurde, in deren Verlauf er mit seinem Fahrzeug in die Leitplanke fuhr. Steht ein Unfall in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel, ist regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden auszugehen (LG Saarbrücken, Urt. v. 12.03.2010 - 13 S 215/09, SP 2010, 390).