Auffahren

Autor: Stephan Schröder

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Der Anspruchsgegner befuhr eine Überholspur. Der Anspruchsteller fuhr auf der rechten Spur. Als sich auf der rechten Spur ein Stau bildete, wechselte der Anspruchsteller auf die Überholspur. Gleich darauf fuhr der Anspruchsgegner auf das Fahrzeug des Anspruchstellers auf. - Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden auf ein anderes Fahrzeug wird dadurch ausgeräumt, dass der Unfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel gestanden hat. In diesem Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Missachtung der Sorgfaltsanforderungen durch den Vorausfahrenden (OLG Bremen, Urt. v. 28.11.1995 - 3 U 31/95, VersR 1997, 253).

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