Versicherungsrecht

Autor: Bister

I. Europa-Begriff

§ 2 Abs. 1 AKB 2007 bzw. A.1.4.1, A.1.4.2 AKB 2008 begrenzt den geographischen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auf Europa und die außereuropäischen Gebiete, die zur EU gehören. A.1.4.1 AKB gilt ausschließlich für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Diese Vorschrift erfüllt damit die Vorgaben des § 1 KfzPflVV.

Der räumliche Geltungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist begrenzt auf das geographische Europa auch der europäische Teil der Türkei und Russlands gehören dazu, nicht jedoch der asiatische Teil dieser Länder (OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2005 - 7 U 142/05). Zu Europa gehören auch die zu europäischen Ländern zählenden Inselstaaten, wie z.B. die portugiesischen Azoren-Inseln, die Niederländischen Antillen sowie die Balearen. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst als nicht zu Europa gehörend sind der asiatische Teil der Türkei, die anatolischen Vororte von Istanbul und die russischen Gebiete östlich des Uralgebirges. Zu beachten ist auch, dass der griechische Teil von Zypern der EU angehört. Da Zypern geographisch zu Asien gezählt wird, ist der türkische Teil von Zypern ohne separate Zusage des Versicherers nicht mit versichert.