Autor: Hofmann |
Eine grundsätzlich bestehende Haftung eines Schädigers kann durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Außerdem können sich Haftungsbeschränkungen aus gesetzlichen Vorschriften bzw. einer darauf aufbauenden Rechtsprechung, vor allem zum Schutz der Arbeitnehmer, ergeben. Einen aktuellen Überblick gibt Nugel, Haftungsausschlüsse im Straßenverkehr, NZV 2011,
Haftungsbeschränkungen kommen aus den unterschiedlichsten Rechtskreisen:
Gefälligkeitsfahrt |
Probefahrt |
Geschäftsführung ohne Auftrag |
Ehegatten |
Arbeitsrecht |
Beamte |
Soldaten |
öffentlicher Dienstherr |
Versicherungsrecht |
Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkungen können ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden.
1. Ausdrücklicher Verzicht
Ein ausdrücklicher Verzicht kann durch Individualvereinbarung erfolgen.
Formulierungsvorschlag:
"Verzichten wir als gesetzliche Vertreter unseres Sohns S anlässlich der Fahrt mit dem Pkw vom ... von A nach B auf sämtliche Schadenersatzansprüche, soweit nicht eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist."
Ein ausdrücklicher Verzicht eines verletzten Insassen gegenüber Halter und Fahrer wirkt auch zugunsten des Haftpflichtversicherers (OLG Koblenz, Urt. v. 22.04.1986 - 12 W 227/86, zfs 1987,
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