Sozialrecht

Autor: Hofmann

I. Arbeitnehmer

Die Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger beinhalten insbesondere Heilbehandlung und Rehabilitation, §§ 26 ff. SGB VII; Hilfsmittel, § 31 SGB VII; häusliche Krankenpflege, § 32 SGB VII; Kraftfahrzeug-, Wohnungs- und Haushaltshilfe, §§ 40 ff. SGB VII; Pflegegeld/Pflegekraft oder Heimunterbringung, § 44 SGB VII; Verletzten- und Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII; Verletztenrente bei Erwerbsminderung von mindestens 20 %, § 56 SGB VII. Bei Tod erstatten die Sozialversicherungsträger (Unfallversicherungsträger) den Hinterbliebenen Sterbegeld, Erstattung der Überführung an den Ort der Beisetzung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfe gem. §§ 63 ff. SGB VII.

Einen Arbeitsunfall hat der Unternehmer dem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen anzuzeigen, § 193 Abs. 4 SGB VII.

Werden gegen in der Haftung nach den §§ 104 - 107 SGB VII beschränkte Personen Ansprüche von Versicherten, Angehörigen oder Hinterbliebenen erhoben, können diese nach § 108 SGB VII im Rahmen eines Prozesses die Feststellung ihrer Leistungsfreiheit beantragen oder aber selber nach dem SGG Feststellung betreiben. Das gleiche Recht hat ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er nach dem PflVG direkt in Anspruch genommen wird und eine entsprechende Haftungsbefreiung vorliegt (BSG, Urt. v. 01.07.1997 - 2 RU 26/96, VersR 1997, 1347; BGH, Urt. v. 28.03.1995 - VI ZR 327/93, NZV 1995, 274 = VersR 1995, 1209).