Korrektes Kürzungs- und Verteilungsverfahren

Autor: Schaefer

Einführung

Normen

Es bestehen zwei verschiedene Normkomplexe, die das Kürzungs- oder Verteilungsverfahren regeln. Dieses ist einmal das Verfahren nach

1.

§ 12 StVG (oder anderen gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen, z.B. HaftpflG, hier nicht dargestellt) sowie das Verfahren nach

2.

A1.3 AKB 2008 i.V.m §§ §§ 107, 108 VVG; 118 VVG (Überschreiten vertraglicher Haftpflichtversicherungssummen).

Gemäß §§ 115, 118 VVG haftet der Versicherer nur im Rahmen seiner Leistungspflicht. Damit gelten die §§ 107, 108 VVG und A1.3 AKB 2008 auch im Verhältnis zum Geschädigten.

Unberührt bleibt die eventuelle Haftung weiterer Verpflichteter, etwa Fahrer oder Halter des Schädigerfahrzeugs.

Schwerwiegendere Schadenfälle können die Höchstsumme des abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags oder die gesetzliche Höchsthaftung überschreiten.

Hinweis:

Diese Haftungsbegrenzung ist bereits im Erkenntnisverfahren auszusprechen und daher entsprechend zu beantragen (BGH, Urt. v. 25.05.1982 - VI ZR 203/80, BGHZ 84, 151 = VersR 1982, 791 = NJW 1982, 2321). Die Rechtskraft hindert eine nachträgliche Korrektur, sofern sich nicht aus den Urteilsgründen anderes ergibt (z.B. reine StVG -Haftung; BGH, Urt. v. 21.01.1986 - VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703 = DAR 1986, 144).

Nicht nur bei Leistungsurteilen, sondern auch bei Feststellungsurteilen, insbesondere bei schwerwiegenden Verletzungen, ist an die Haftungsbegrenzung zu denken.