Autor: Hering |
(Siehe auch → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff.)
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitwettbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02, NZV 2003,
Zu unterscheiden sind die Regelungen für:
die Kfz-Haftpflichtversicherung, und für |
die anderen Versicherungssparten der AKB. |
In A.1.5.2 AKB 2008 ist ein Risikoausschluss für genehmigte Rennveranstaltungen vorgesehen für alle Fahrten, bei denen es auf Erzielung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit ankommt.
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