Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hofmann

I. Kraftfahrtversicherung

Versicherungsrechtlich ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung eine Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall (Aufklärungsobliegenheit; BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222; Urt. v. 19.01.1983 - IV a ZR 225/81 1983, 333; v. 12.11.1975 - IV ZR 5/74, VersR 1976, 84 in ständiger Rechtsprechung; Halm, DAR 2007, 617; Fitz, DAR 2008, 668).

Nach Klausel E.1.1.3 AKB 2015 darf der Versicherungsneh-mer den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erfor-derlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 142 StGB zugleich auch ein Verstoß gegen die Aufklärungsinteressen des Versicherers (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.07.1993 - 12 U 65/93, r+s 1994, 203). Der Versicherungsnehmer braucht sich bei einem Verstoß gegen § 142 StGB nicht bewusst zu sein, zugleich auch versicherungsrechtlich zum Verbleib an der Unfallstelle verpflichtet zu sein und ggf. eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Auch eine spätere Rückkehr nach unerlaubtem Entfernen heilt nicht die eingetretene Obliegenheitsverletzung.

Umstritten ist, ob die versicherungsrechtlichen OIbliegenheiten über die strafrechtlichen Pflichten hinausgehen.

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