Autor: Hofmann |
Versicherungsrechtlich ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung eine Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall (Aufklärungsobliegenheit; BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222; Urt. v. 19.01.1983 - IV a
Nach Klausel E.1.1.3 AKB 2015 darf der Versicherungsneh-mer den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erfor-derlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 142 StGB zugleich auch ein Verstoß gegen die Aufklärungsinteressen des Versicherers (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.07.1993 - 12 U 65/93, r+s 1994,
Umstritten ist, ob die versicherungsrechtlichen OIbliegenheiten über die strafrechtlichen Pflichten hinausgehen.
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