Ordnungswidrigkeiten

Autor: Hofmann

I. Tatbestand

Die Vorschrift des § 34 StVO ergänzt die strafrechtliche Norm des § 142 StGB. Umfassend zu dieser Vorschrift Krumm/Himmelreich/Staub, Die "Owi-Unfallflucht" - eine wenig bekannte Vorschrift, DAR 2011, 6. Dabei decken sich teilweise die Verhaltensvorschriften des § 34 StVO mit denen des § 142 StGB, teils werden weiter gehende Pflichten normiert. Der Unfallbegriff ist identisch mit § 142 StGB.

Grundsätzlich tritt § 34 StVO als Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO) zurück, wenn die gleiche Vorschrift im strafrechtlichen Pendant des § 142 StGB geregelt ist. Dies sind insbesondere:

nach einem Unfall sofort anzuhalten,

ggf. zu warten (Wartepflicht),

die Vorstellungspflicht,

je nach Einzelfall möglich das normwidrige Beseitigen von Unfallspuren vor Treffen der notwendigen Feststellungen.

Wird bei § 142 Abs. 4 StGB, der "tätigen Reue", von einer Strafe abgesehen, ist gem. § 21 Abs. 2 OWiG die Ahndung als OWi nach § 34 StVO möglich (Böhnke, NZV 2000, 131; Böse, StV 1998, 513).

Tatmehrheit zwischen § 142 StGB und § 34 StVO besteht bei den Tatbestandsvarianten:

Nichtsicherung des Verkehrs gem. § 34 Abs. 1 Ziff. 2 StVO

Beiseitefahrpflicht bei geringfügigem Sachschaden (§ 34 Abs. 1 Ziff. 2 StVO)

je nach Rechtsansicht Verhaltenspflichten des § 34 Abs. 3 StVO, sofern sie nicht bereits unter § 142 StGB subsumiert werden