Autor: Hofmann |
Die Vorschrift des § 34 StVO ergänzt die strafrechtliche Norm des § 142 StGB. Umfassend zu dieser Vorschrift Krumm/Himmelreich/Staub, Die "Owi-Unfallflucht" - eine wenig bekannte Vorschrift,
Grundsätzlich tritt § 34 StVO als Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO) zurück, wenn die gleiche Vorschrift im strafrechtlichen Pendant des § 142 StGB geregelt ist. Dies sind insbesondere:
nach einem Unfall sofort anzuhalten, |
ggf. zu warten (Wartepflicht), |
die Vorstellungspflicht, |
je nach Einzelfall möglich das normwidrige Beseitigen von Unfallspuren vor Treffen der notwendigen Feststellungen. |
Wird bei § 142 Abs. 4 StGB, der "tätigen Reue", von einer Strafe abgesehen, ist gem. § 21 Abs. 2 OWiG die Ahndung als OWi nach § 34 StVO möglich (Böhnke, NZV 2000, 131; Böse, StV 1998,
Tatmehrheit zwischen § 142 StGB und § 34 StVO besteht bei den Tatbestandsvarianten:
Beiseitefahrpflicht bei geringfügigem Sachschaden (§ 34 Abs. 1 Ziff. 2 StVO) |
je nach Rechtsansicht Verhaltenspflichten des § 34 Abs. 3 StVO, sofern sie nicht bereits unter § 142 StGB subsumiert werden |
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