Einführung

Autor: Bister

Verkehrszeichen sind entsprechend der Regelung in § 39 StVO unterteilt in Gefahrzeichen (§ 40 StVO), Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) und Richtzeichen (§ 42 StVO). Auch Zusatzzeichen (§ 39 StVO) sind Verkehrszeichen.

Gefahrzeichen mahnen an, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten; sie stehen innerhalb geschlossener Ortschaften kurz vor der Gefahrenstelle, außerhalb geschlossener Ortschaften 150-250 m vor der Gefahrenstelle. Die Gefahrenzeichen sind in Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) mit den entsprechenden Erläuterungen aufgeführt.

Vorschriftszeichen enthalten Verbote oder Gebote und stehen regelmäßig rechts und unmittelbar am bzw. vor dem Geltungsbereich, sofern nicht durch Zusatzschilder weitere Angaben gemacht werden. Die Vorschriftszeichen sind eingeteilt in Warte- und Haltegebote; vorgeschriebene Fahrtrichtung; vorgeschriebene Vorbeifahrt; Haltestellen; Sonderwege; Verkehrsverbote; Streckenverbote; Halteverbote und Markierungen. Die Vorschriftenzeichen sind in Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den entsprechenden Erläuterungen aufgeführt.

Richtzeichen geben Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Die Richtzeichen sind eingeteilt in Vorrang; Ortstafel; Parken; Autobahnen/Kraftfahrstraßen; Markierungen; Hinweise und Wegweisung. Die Richtzeichen sind in Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2 StVO) mit den entsprechenden Erläuterungen aufgeführt.