Autor: Bister |
Verkehrszeichen sind als Verwaltungsakte mit Widerspruch und Verwaltungsgerichtsklage anfechtbar. Insoweit wird verwiesen auf Lorz, DÖV 1993,
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dessen Bewegungsfreiheit durch das Verkehrszeichen beeinträchtigt wird. Dieses setzt Aufstellung des Verkehrszeichens voraus (nach vereinzelter Meinung soll bereits Anordnung der Aufstellung des Verkehrszeichens anfechtbar sein).
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