Verwaltungsrecht

Autor: Bister

I. Anfechtung von Verkehrszeichen

1. Klage/Widerspruch

Verkehrszeichen sind als Verwaltungsakte mit Widerspruch und Verwaltungsgerichtsklage anfechtbar. Insoweit wird verwiesen auf Lorz, DÖV 1993, 129; Hansens/Stollenwerk, Verwaltungsrundschau 1991, 121.

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dessen Bewegungsfreiheit durch das Verkehrszeichen beeinträchtigt wird. Dieses setzt Aufstellung des Verkehrszeichens voraus (nach vereinzelter Meinung soll bereits Anordnung der Aufstellung des Verkehrszeichens anfechtbar sein).

Hinweis:

1.

Der Betroffene muss Beeinträchtigung eigener Rechte darlegen, BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 -  VII C 18.66, BVerwGE 27, 181, 185; Lorz, DÖV 1993, 129, 137 m.w.N. Zur Darlegung gehört der Vortrag, dass Betreffende von einem Verkehrszeichen tatsächlich an einem geplanten anderen Verhalten gehindert werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.1998 - 5 Ss (OWi) 336/98 - (OWi) 133/98 I, VerkMitt 1999, 44).

2.

Wichtig: Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (BVerwG, Beschl. v. 26.01.1988 - 7 B 189.87, NZV 1988, 38).

2. Anfechtungsfrist