AG Dachau - 27.06.1985 (6 S 2040/84) - DRsp Nr. 1994/14421
AG Dachau, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 6 S 2040/84
DRsp Nr. 1994/14421
Entscheidend für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 Abs. 5AKB ist nach wie vor auch bei vorsätzlichen Verstößen, ob der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die versicherungsvertragliche Obliegenheit nicht weiter reicht als die durch § 142StGB mit Strafandrohung belegten Rechtspflichten.