AG Kenzingen - Urteil vom 01.07.1985
C 49/85
Normen:
StVO § 5 Abs.1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)215e
VersR 1987, 212
VersR 1987, 212

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Fahrzeugkolonne rechts überholenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

AG Kenzingen, Urteil vom 01.07.1985 - Aktenzeichen C 49/85

DRsp Nr. 1992/11584

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Fahrzeugkolonne rechts überholenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Einem Radfahrer ist es nicht generell verboten, eine Fahrzeugkolonne rechts zu überholen. Er hat allerdings besondere Vorsicht walten zu lassen, wenn sich in der Fahrzeugkolonne eine Lücke eröffnet.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem durch eine Lücke die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVO § 5 Abs.1 ;