AG Lingen - Urteil vom 22.02.1985
11 C 97/84
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1985, 109

AG Lingen - Urteil vom 22.02.1985 (11 C 97/84) - DRsp Nr. 1994/15793

AG Lingen, Urteil vom 22.02.1985 - Aktenzeichen 11 C 97/84

DRsp Nr. 1994/15793

Bei einem Gespräch des Anwalts mit dem Kfz-Sachverständigen fällt eine Besprechungsgebühr an.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte am 5.9.1984 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger einen Schaden erlitt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte dem Kläger zu 100 % ersatzpflichtig ist. Der Kläger beauftragte zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt, der u.a. einen Sachverständigen beauftragte, den Schadensumfang festzustellen, und der darüber hinaus mit dem Sachverständigen Rücksprache nahm, ob ein Kratzer an der vorderen Stoßstange des Pkw des Klägers einen erstattungsfähigen Schaden darstellen würde . Vorprozessual regulierte die Beklagte die vom Kläger gemachten Ansprüche, nicht aber eine ihm von seinem Rechtsanwalt berechnete 7,5/10 Besprechungsgebühr.

Mit der Klage begehrt der Kläger Bezahlung der ihm von seine: Rechtsanwalt berechneten 7,5/10 Besprechungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte auch insoweit zahlungspflichtig sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.9.1984 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß eine Besprechungsgebühr nicht angefallen sei.