VGH Bayern - Urteil vom 15.02.1989 (3 B 88.01552) - DRsp Nr. 1994/13924
VGH Bayern, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 3 B 88.01552
DRsp Nr. 1994/13924
Die Rückforderung von Beihilfeleistungen, die nach dem Tod des beihilfeberechtigten Beamten an dessen Erben gelangt sind, richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Für einen Rechtsstreit hierüber ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.