LG Frankenthal - Urteil vom 25.01.1991
7 O 116/90
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 267

LG Frankenthal - Urteil vom 25.01.1991 (7 O 116/90) - DRsp Nr. 1994/14531

LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 7 O 116/90

DRsp Nr. 1994/14531

1. Verzögert sich die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch die Betriebsferien der Lackiererei, dann ist der Geschädigte zur Verkürzung der Mietdauer für das Ersatzfahrzeug gehalten, das Fahrzeug in einer anderen Lackiererei fertigstellen zu lassen. 2. Bei einem Firmenfahrzeug können Mietwagenkosten für Wochenenden und Feiertage nicht ersetzt verlangt werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
r+s 1991, 267