LG Kaiserslautern - Urteil vom 22.02.1991
2 O 317/90
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 196
DRsp I(123)375c
ES Kfz-Schaden G-3/7

LG Kaiserslautern - Urteil vom 22.02.1991 (2 O 317/90) - DRsp Nr. 1993/4251

LG Kaiserslautern, Urteil vom 22.02.1991 - Aktenzeichen 2 O 317/90

DRsp Nr. 1993/4251

Erstattung von Anwaltskosten aus anwaltlicher Hilfe bei der Schadensregulierung nach einem Kfz-Unfall: 1. Voraussetzungen erforderlicher Anwalts-Beauftragung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Angelegenheit (hier: im Falle eines Leasingwagen-Schadens); 2. gerechtfertigte Anwalts-Beiziehung für Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer; 3. Höhe der Erstattung, und zwar einmal Ausscheiden von Mehrkosten aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung, zum anderen Orientierung des Gegenstandswertes an der tatsächlich auszugleichenden Schadenssumme, schließlich Einbeziehung einer Besprechungsgebühr für etwaige Gespräche mit Kaskoversicherer und Leasinggeber-Firma.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

[1] Der Schadensersatzanspruch des bei einem Kfz-Unfall Geschädigten erfaßt ... auch die Kosten der Rechtsverfolgung und damit die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, sofern dessen Beauftragung für erforderlich gehalten werden durfte. So aber verhält es sich hier. Angesichts des erheblichen Schadensumfangs und der sich insbesondere aus der Stellung des Kl. als Leasingnehmer ergebenden Abwicklungsfragen war es diesem unter Berücksichtigung seiner mangelnden Sachkunde in der Handhabung solcher Schadensfälle nicht zuzumuten, sich ohne anwaltliche Hilfe um eine Schadensregulierung zu bemühen. ...