AG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.1992 (29 C 6261/92) - DRsp Nr. 1994/15521
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 29 C 6261/92
DRsp Nr. 1994/15521
1. Auch bei einem Bagatellschaden stellen die entstandenen Rechtsanwaltskosten einen kausalen Schaden i.S.d. § 249BGB dar.2. Der Ansatz einer 7,5/10 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag auf die gesamte Schadensabwicklung gerichtet war, auch wenn nur zwei Schreiben zur Regulierung erforderlichen waren.