AG Essen vom 11.04.1994
12 C 33/94
Normen:
AKB § 14 ; VVG § 11 Abs. 1, § 64 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 911

AG Essen - 11.04.1994 (12 C 33/94) - DRsp Nr. 1996/3823

AG Essen, vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 12 C 33/94

DRsp Nr. 1996/3823

1. Die Einrede des Schiedsgutachterverfahrens (§ 14 AKB) führt zur Abweisung der Klage als zur Zeit nicht fällig. 2. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz ist auch insoweit eine dem Schiedsgutachterverfahren zugewiesene Tatsachenfrage (vgl. BGH VersR 1986, 177 (179)), als es um den Preis eines vergleichbaren Neuwagens geht (entgegen LG Münster NJW-RR 1990, 994; 1990, 1367). 3. Dieser Neuwagenpreis wird zwar häufig als "Rabatt" auf den empfohlenen Preis des Herstellers bezeichnet, jedoch wird die Feststellung dieses Preises dadurch nicht zur Rechtsfrage, sondern es geht um die Ermittlung des tatsächlich erzielbaren jeweiligen "Hauspreises" der Verkaufsfirma.

Normenkette:

AKB § 14 ; VVG § 11 Abs. 1, § 64 ;

Hinweise:

Zu Rabatt LG Düsseldorf VersR 1992, 997; AG Bremen-Blumenthal VersR 1993, 1143.

Fundstellen
VersR 1995, 911