AG Freudenstadt vom 26.01.1994
5 C 640/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 5, 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SP 1994, 206

AG Freudenstadt - 26.01.1994 (5 C 640/93) - DRsp Nr. 1995/3952

AG Freudenstadt, vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 5 C 640/93

DRsp Nr. 1995/3952

Lenkt der vorausfahrende Kraftfahrer sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, liegt eine unklare Verkehrslage vor. Der nachfolgende Fahrzeugführer muß in dieser Verkehrssituation die Geschwindigkeit reduzieren, ggf. bis zum Anhalten, und die weitere Verhaltensweise des Vorausfahrenden abwarten. Überholt er rechts und fährt er infolge eines Ausweichmanövers gegen ein Brückengeländer, ist sein Haftungsanteil mit 1/3 zu bewerten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 5, 9 Abs. 5 ;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rechtsabbieger und Rechtsüberholer lies auch OLG Oldenburg NZV 1993, 233 = SP 1993, 276. Lenkt der Rechtsabbieger unter Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers sein Fahrzeug zunächst nach links, haftet er zu 75 %. Bei dieser Verkehrssituation war ein Rechtsüberholen nach § Abs. erlaubt.)