AG Holzminden - Urteil vom 19.04.1994
13 OWi 35 Js 35951/93
Normen:
StVO § 45 Abs. 2, 6;
Fundstellen:
NJW 1994, 2242

AG Holzminden - Urteil vom 19.04.1994 (13 OWi 35 Js 35951/93) - DRsp Nr. 1994/15674

AG Holzminden, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 13 OWi 35 Js 35951/93

DRsp Nr. 1994/15674

Eine Baustellenlichtzeichenanlage, die gem. § 45 Abs. 2 u. 6 StVO zur Durchführung von Straßenbauarbeiten aufgestellt wird, richtet sich an den "normalen" Verkehrsteilnehmer, der den Baustellenbereich in dieser Funktion passieren oder zumindest befahren will. Sie richtet sich nicht an Bauarbeiter oder andere Beschäftigte, die im Baustellenbereich gerade im Zuge der Bauarbeiten eingesetzt sind. Eine Baustellenlichtzeichenanlage entfaltet daher keine Geltung für einen Mitarbeiter des Bauunternehmens, der zur Kontrolle der Lichtzeichenanlage eingesetzt ist.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 2, 6;
Fundstellen
NJW 1994, 2242