AG Oberhausen vom 17.02.1994
34 C 769/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 4, 5, 9 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 273

AG Oberhausen - 17.02.1994 (34 C 769/93) - DRsp Nr. 1995/4098

AG Oberhausen, vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 34 C 769/93

DRsp Nr. 1995/4098

1. Ereignet sich im Zusammenhang mit einem Wendemanöver ein Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Wer wenden will, muß sein Fahrzeug so führen, daß die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn der Vorausfahrende die Geschwindigkeit seines Pkw, ohne zu bremsen, verringert und nach rechts lenkt. Dieses Fahrverhalten darf der nachfolgende Fahrzeugführer dahingehend verstehen, daß der Vorausfahrende sein Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand steuert, um dort anzuhalten. 3. § 4 StVO ist bereits tatbestandlich nicht erfüllt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug zwar seine Geschwindigkeit verringert, aber nicht abbremst.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 4, 5, 9 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: