OVG Hamburg - Beschluß vom 24.02.1998
OVG Bs VI 114/97
Normen:
StVZO § 15 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 323
VRS 95, 236
ZfS 1998, 488

OVG Hamburg - Beschluß vom 24.02.1998 (OVG Bs VI 114/97) - DRsp Nr. 1999/1842

OVG Hamburg, Beschluß vom 24.02.1998 - Aktenzeichen OVG Bs VI 114/97

DRsp Nr. 1999/1842

1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines nach § 15 b Abs. 2 StVZO angeordneten Gutachtens ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch dann zu prüfen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber mit der Begutachtung seiner Fahreignung einverstanden erklärt bat, diese aber aus anderen Gründen unterblieben ist. 2. Gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Anordnung nach § 15b Abs. 2 StVZO bestehen Bedenken, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber nicht zuvor eine genau bestimmte Frist gesetzt worden ist, innerhalb derer er das geforderte Gutachten beizubringen hat.

Normenkette:

StVZO § 15 b Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1998, 323
VRS 95, 236
ZfS 1998, 488