AG Alsfeld - Urteil vom 15.05.1998
30 C 642/97
Normen:
BGB § 823 § 254 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 356
DAR 1998, 356

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Betonpfosten beim Rückwärtsfahren

AG Alsfeld, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 30 C 642/97

DRsp Nr. 1999/1923

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Betonpfosten beim Rückwärtsfahren

1. Befindet sich ein Betonpfosten von verhältnismäßig geringer Höhe - was seine Erkennbarkeit erschwert - auf einem öffentlichen Parkplatz, dann ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, eine deutliche Kennzeichnung des Pfostens vorzunehmen.2. Stößt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren gegen einen solchen Pfosten, dann ist ihm allerdings ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, da er die beim Rückwärtsfahren erforderliche Aufmerksamkeit vernachlässigt bat.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ;
Fundstellen
DAR 1998, 356
DAR 1998, 356