AG Bayreuth - Urteil vom 14.05.1998 (6 OWi 6 Js 3487/98) - DRsp Nr. 1999/10144
AG Bayreuth, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 6 OWi 6 Js 3487/98
DRsp Nr. 1999/10144
Üblicherweise erfolgt bei der Abstandsschätzung eine Orientierung an den Leitpfosten. Daher ist eine fahrlässige Unterschreitung des Mindestabstands von 50 m für Lkw über 3,5 t auf Autobahnen dann nicht gegeben, wenn die Leitpfosten im Meßbereich teilweise deutlich unter 50 m aufgestellt sind.