AG Bonn - Urteil vom 17.03.1998 (14 C 432/97) - DRsp Nr. 1999/1931
AG Bonn, Urteil vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 14 C 432/97
DRsp Nr. 1999/1931
Auch für unfallbeschädigte ältere Kraftfahrzeuge ist eine Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe zu zahlen und nicht lediglich ein Ausgleich der Vorhaltekosten vorzunehmen, da auch ein älteres Fahrzeug das Nutzungsinteresse des Eigentümers befriedigen kann.