AG Chemnitz - 07.04.1998 (21 C 4169/97) - DRsp Nr. 1999/10153
AG Chemnitz, vom 07.04.1998 - Aktenzeichen 21 C 4169/97
DRsp Nr. 1999/10153
1. Grundsätzlich darf der Geschädigte den Restwert zu dem Preis veräußern, den ein Sachverständiger im Gutachten als Wert auf dem allgemein zugänglichen Markt ermittelt hat. Darüber hinaus kann das sich aus § 249 S. 2 BGB ergebene Wirtschaftlichkeitsgebot eine Pflicht des Geschädigten begründen ein vor dem Restwertverkauf vorliegendes höheres Angebot zu beachten. 3. Ein vom Haftpflichtversicherer mitgeteiltes Restwertangebot muß aber so konkret gestaltet sein, daß der Geschädigte ohne besondere zusätzliche Zeit- und Kosteninvestition in der Lage ist, ein solches Angebot anzunehmen.