AG Detmold - Urteil vom 12.02.1998
8 C 428/97
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 54
ZfS 1999, 54
ZfS 1999, 54

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Großparkplatz

AG Detmold, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 8 C 428/97

DRsp Nr. 1999/5683

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Großparkplatz

1. Auf einem Großparkplatz gilt neben der Vorfahrtregel "rechts vor links" im besonderen Maße das Gebot der Rücksichtnahme. Danach müssen Benutzer durchgängig mit Schrittgeschwindigkeit fahren und ständig bremsbereit sein, um den besonderen Verkehrsverhältnissen, insbesondere Sichtbehinderungen, auf dem Parkplatz Rechnung zu tragen.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem von rechts mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h fahrenden vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen, so ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs auszugehen, da dieses den Unfall durch die weit überhöhte, nicht den besonderen Verhältnissen auf einem Großparkplatz angepasste Geschwindigkeit verursacht hat.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1 ;