AG Dresden vom 30.01.1998
114 C 8720/97
Normen:
BGB § 833 ; StVO § 28 ;
Fundstellen:
SP 1998, 156

AG Dresden - 30.01.1998 (114 C 8720/97) - DRsp Nr. 1998/18253

AG Dresden, vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 114 C 8720/97

DRsp Nr. 1998/18253

1. Wird eine Viehherde über die Straße getrieben, kann der Tierhalter den Nachweis ordnungsgemäßer Aufsichtsführung nur dadurch erbringen, daß er die Bestellung und Überwachung der erforderlichen Anzahl der Tierhüter darlegt. 2. Bei einer entgegenkommenden Viehherde ist ein Kraftfahrer nicht generell verpflichtet den Straßenraum zu räumen. Vielmehr ist aus dem Rechtshaltegebot des § 2 Abs. 2 StVO herzuleiten, daß die Herde grundsätzlich so zu führen ist, daß der Verkehr nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Sofern eine Herde den gesamten Straßenraum in Anspruch nimmt, muß die Fahrbahn insgesamt abgesperrt werden.

Normenkette:

BGB § 833 ; StVO § 28 ;
Fundstellen
SP 1998, 156