AG Geislingen/Steige vom 23.01.1998
3 C 374/97
Normen:
BGB §§ 683, 670 ; StVG §§ 7, 18 ; BGB §§ 823, 249 ;
Fundstellen:
SP 1998, 203

AG Geislingen/Steige - 23.01.1998 (3 C 374/97) - DRsp Nr. 1998/18265

AG Geislingen/Steige, vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 3 C 374/97

DRsp Nr. 1998/18265

1. Der Jagdberechtigte besorgt bei der Nachsuche und Entsorgung des verendeten Wildes kein Geschäft des unfallbeteiligten Fahrzeugführers. 2. Da der Jagdberechtigte zum Unfallzeitpunkt nicht Eigentümer des nach § 960 Abs. 1 BGB herrenlosen Wildes war, ist er nicht Verletzter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. 3. Durch das Anfahren des Wildes wird das Aneignungsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Jagdberechtigten nicht verletzt. 4. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Jagdberechtigten ist § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 LJagdG. Die Vorschrift begründet die Verpflichtung des Fahrzeugführers, der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle den Wildschaden unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdberechtigte muß den Nachweis erbringen, daß ihm durch die verspätete Anzeige ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Normenkette:

BGB §§ 683, 670 ;