AG Hadamar - Urteil vom 25.03.1998
3 C 746/97
Normen:
BGB §§ 134, 398 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 291

AG Hadamar - Urteil vom 25.03.1998 (3 C 746/97) - DRsp Nr. 1999/1948

AG Hadamar, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 C 746/97

DRsp Nr. 1999/1948

1. Eine formularmäßige Abtretung von Schadensersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten zur Sicherung von Honoraransprüchen an den Kfz-Gutachter ist dann wirksam, wenn sie einen Hinweis darauf enthält, daß der Geschädigte bis zu einer Zahlung durch die Versicherung persönlicher Schuldner der Honorarforderung bleibt und die dem Gutachter abgetretenen Ansprüche allein auf die Erstattung seines Sachverständigenhonorars beschränkt. 2. Kosten der Beauftragung eines Gutachters sind nur dann nicht erforderlicher Schadensbehebungsaufwand, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens auch einem Laien sozusagen ins Auge springt. 3. Einem Unfallgeschädigten ist es nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen Gebührenvergleiche anzustellen oder Alternativangebote einzuholen. 4. Da es eine gesetzliche Honorarordnung für Kfz-Sachverständige nicht gibt, ist eine von Verbänden erstellte Tabelle für die Bestimmung der Angemessenheit und Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenhonoraren nicht maßgeblich. 5. Ein Mitverschulden des Geschädigten wegen der Ausgleichung von Sachverständigenhonoraren kann nur dann angenommen werden, wenn die Honorarrechnung des Sachverständigen auch für den Laien erkennbar überhöht ist.