AG Homburg-Saar vom 03.04.1998
4 C 283/97
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
SP 1998, 366

AG Homburg-Saar - 03.04.1998 (4 C 283/97) - DRsp Nr. 1999/1955

AG Homburg-Saar, vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 4 C 283/97

DRsp Nr. 1999/1955

1. Grundsätzlich trifft den Werkunternehmer eine Obhuts- und Verwahrungspflicht hinsichtlich der ihm vom Besteller zur Herstellung des Werkes überlassenen Sachen. Der Unternehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um zu verhindern, daß das Eigentum des Bestellers gefährdet oder beschädigt wird. 2. Allein der Umstand, daß das Betriebsgelände nicht eingezäunt und zwecks Besichtigung der Fahrzeuge jedermann zugänglich ist, begründet keine Pflichtverletzung. Eine Pflicht zur Einzäunung des Betriebsgeländes besteht für Fahrzeughändler und Fahrzeugreparaturunternehmen nicht.

Normenkette:

BGB § 631 ;
Fundstellen
SP 1998, 366