AG Lahnstein - Urteil vom 31.03.1998 (2 C 44/98) - DRsp Nr. 1998/18286
AG Lahnstein, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 2 C 44/98
DRsp Nr. 1998/18286
1. Schutzkleidung eines Motorradfahrers dient ausschließlich der Sicherheit. Der Schädiger bat - bei 100%iger Haftung - im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug "neu für alt" zu ersetzen, da eine Vermögensvermehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung nicht eintritt. 2. Bei einer erlitten Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks mit Außenbandzerrung, Gesäßprellung und weiteren multiplen Prellungen (AU 100% für eine Woche) sind 2000 DM Schmerzensgeld angemessen.