AG Lübeck - Urteil vom 20.05.1998
29 C 924/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 421

AG Lübeck - Urteil vom 20.05.1998 (29 C 924/98) - DRsp Nr. 1999/1969

AG Lübeck, Urteil vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 29 C 924/98

DRsp Nr. 1999/1969

1. Bei einem von einem Gutachter ermittelten Gesamtschaden von 1537,16 DM liegt der Schaden nicht deutlich unter der für den Geschädigten erkennbaren Geringfügigkeitsgrenze, so daß die Gutachterkosten erstattungsfähig sind. 2. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte zunächst telefonisch mitgeteilt hatte, er werde lediglich einen Kostenvoranschlag einholen, da ihn dies nicht bindet, vielmehr einem Gutachten im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt ein weitaus höherer Beweiswert zukommt.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1998, 421