AG Pforzheim - Urteil vom 07.04.1998
5 C 611/97

AG Pforzheim - Urteil vom 07.04.1998 (5 C 611/97) - DRsp Nr. 2008/1671

AG Pforzheim, Urteil vom 07.04.1998 - Aktenzeichen 5 C 611/97

DRsp Nr. 2008/1671

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Bezahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzungen, die sie anlässlich eines Verkehrsunfalls am 30.06.1997 erlitten haben will. Außerdem macht sie eine Auslagenpauschale in Höhe von DM 50 geltend.

Am 30.06.1997 musste die Klägerin als Fahrerin des Pkws Marke Opel Astra, RA-... auf der Autobahn A 8 im Bereich der Auffahrt Pforzheim-West verkehrsbedingt anhalten. Kurze Zeit danach fuhr der Beklagte zu 2) 2 auf.

Der Anstoß war so geringfügig, dass ein Schaden an den Fahrzeugen nicht eingetreten ist.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin infolge des Anstoßes verletzt wurde.

Die Klägerin trägt vor:

Bei dem Unfall habe sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten. Sie habe während 14 Tagen eine Schanz'sche Krawatte tragen müssen und habe auch danach noch Beschwerden gehabt. In Intervallen habe sie immer wieder unter Kopfschmerzen gelitten, was früher nicht der Fall gewesen sei. Auch heute sei sie noch nicht völlig beschwerdefrei. Im Hinblick auf ihre Verletzungen halte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.500 für angemessen.

Die Klägerin beantragt

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 2.550 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Sie erwidern: