AG Rastatt vom 19.05.1998
1 C 107/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 897

AG Rastatt - 19.05.1998 (1 C 107/98) - DRsp Nr. 1999/10209

AG Rastatt, vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 1 C 107/98

DRsp Nr. 1999/10209

Wird ein 17 Jahre alter Pkw beschädigt, so ist der Wert des Nutzungsausfalls nicht nach der Tabelle Sanden/Danner, sondern grundsätzlich nach den Vorhaltekosten des Fahrzeugs zu berechnen. Dies gilt in der Regel auch für ein Fahrzeug der Oberklasse in sehr gutem Erhaltungszustand (hier: Mercedes-Benz 500 SEL).

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1999, 897