LG Görlitz vom 09.02.1998
2 O 224/97
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 396

LG Görlitz - 09.02.1998 (2 O 224/97) - DRsp Nr. 1999/1879

LG Görlitz, vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 2 O 224/97

DRsp Nr. 1999/1879

1. Sturm ist ein meteorologischer Begriff, der nur dann vorliegt, wenn mindestens eine Windstärke von 8 Beaufort gegeben ist. 2. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer derartigen derartigen Windstärke reicht zum Beweis (Beweislast VN) nicht aus. 3. Unmittelbar durch den Sturm tritt ein Schaden i.S.d. § 12 Abs. 1 I c AKB nur ein, wenn zwischen den Sturm und den Unfall keine weitere Ursache tritt, mithin der Sturm die zeitlich letzte Ursache darstellt. 4. Der Sturm ist zumindest dann nicht unmittelbare Ursache, wenn der Schaden auf einem mitwirkenden Verschulden des Fahrzeuglenkers beruht, insbesondere auf überhöhter Geschwindigkeit. 5. Im übrigen ist ein Schaden nicht unmittelbar durch den Sturm veranlaßt, wenn zur Einwirkung auf den Sturm eine weitere Reaktion des Fahrers (lenken, bremsen) hinzukommt, aufgrund derer der Wagen letztlich außer Kontrolle gerät.

Normenkette:

AKB § 12 ;