AG Bochum - Urteil vom 16.02.1999 (63 C 481/98) - DRsp Nr. 1999/10150
AG Bochum, Urteil vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 63 C 481/98
DRsp Nr. 1999/10150
Die Besprechungsgebühr ist vom Schädiger nur zu erstatten, wenn die Besprechung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Nicht erforderliche Besprechungen des Rechtsanwalts des Geschädigten sind ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.