Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.
Die Klägerin befuhr am 06.06.2002 mit dem Fahrrad den asphaltierten Fahrradweg zwischen Drewitz und Bornkrug, der im Gemeindegebiet der Beklagten liegt. Der Weg befindet sich in einem äußerst schlechten Zustand und weist etliche Schlaglöcher auf, auf das von der Beklagten eingereichte Foto (Bl. 56 d.A.) wird verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe wegen des schlechten Straßenzustandes um die vorhandenen Schlaglöcher in Schlangenlinien fahren müssen. Ca. 200 m vor dem Ortseingangsschild Bornkrug sei sie auf leicht abschüssiger Strecke um eine Kurve gefahren. Hinter der Kurve habe sich ein äußerst großes Schlagloch befunden, dem sie ausgewichen sei. Dabei sei sie mit dem Vorderrad auf den unbefestigten Seitenstreifen geraten und schwer gestürzt.
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