Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung einer am 25.08.1997 in Höhe von 10.629,63 EUR (= 20.789,74 DM) erbrachten Versicherungsleistung sowie weiterer 22,72 EUR (= 44,44 DM) Schadensersatz (Kosten für Akteneinsicht in die Ermittlungsakte).
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