OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.01.2005
Ss 428/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 180/03

Fahrerlaubnis, Entziehung, Ungeeignetheit, Zeitpunkt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen Ss 428/04

DRsp Nr. 2005/11240

Fahrerlaubnis, Entziehung, Ungeeignetheit, Zeitpunkt

»Die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs 2 StGB ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung festzustellen. Dazu muss auch sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt werden, zumal wenn er seit dem Tatzeitpunkt mehr als 20 Monate am Straßenverkehr teilgenommen hat.«

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Wittmund hat den Angeklagten am 18. September 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 15. September 2004 verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Rüge einer Verletzung formellen Rechts ist allerdings unbegründet. Das beanstandete Verlesen nur eines Teiles des Urteils erster Instanz entspricht § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO. Zudem hat der Angeklagte gegen die dahin gehende Anordnung des Vorsitzenden auch nicht auf Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO angetragen.