AG Borna - Urteil vom 27.01.2005
4 C 1182/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 224

Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer Lichtzeichen gesteuerten Kreuzung

AG Borna, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 4 C 1182/04

DRsp Nr. 2008/11072

Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer Lichtzeichen gesteuerten Kreuzung

Kollidiert ein bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahrener Linksabbieger, der sein Fahrzeug sodann wegen des bevorrechtigten Gegenverkehrs zunächst angehalten hat, bei der Fortsetzung des Abbiegevorgangs mit einem Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs, für den die Lichtzeichenanlage mittlerweile auf Grün umgeschaltet hat, so ist von hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 11.12.2003 gegen 17.00 Uhr im Kreuzungsbereich der B 2 und der S 71 in der Ortslage Z./B. ereignete.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Audi A4, amtl. Kennzeichen L ... . Die Ehefrau des Klägers, ..., war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin dieses Pkw. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des ebenfalls unfallbeteiligten Pkw Honda Civic, amtl. Kennzeichen ... . Dieser Pkw ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.